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Was ist ein Zugewinnausgleich?
Im Normalfall leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand gilt stets dann, wenn die Eheleute durch einen notariellen Ehevertrag keinen anderen Güterstand (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart haben.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können beide Ehepartner während der Ehe ganz normal Vermögen erwerben. Der Erwerb von Eigentum an Gegenständen, Fahrzeugen, Bankguthaben, Aktien, Schmuck, Forderungen gegenüber Dritten, Firmenbeteiligungen, Eigentum und Miteigentum an Immobilien - alles ist möglich - und zählt im Rahmen des Zugewinnausgleichs dazu.
Um Ungerechtigkeiten während der Ehe zu verhindern, die dadurch entstehen, dass ein Ehepartner während der Ehe in großem Umfang Vermögen erwirbt, während der andere Ehepartner (aus welchen Gründen auch immer) innerhalb der Ehezeit viel weniger Vermögen erwerben konnte, hat der Gesetzgeber für den Fall einer Scheidung den Zugewinnausgleich geschaffen.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens findet ein Zugewinnausgleich nur dann statt, wenn mindestens einer der beiden Ehepartner dies beantragt.
Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögensverhältnisse der Ehepartner zu Beginn und zum Ende der Ehe betrachtet. Als Stichtag für den Beginn der Ehe, gilt der Tag der Heirat.
Bei Ehen, die vor dem 03.10.1990 in der DDR geschlossenen wurden, gilt eine Besonderheit:
Bei Ehen, die vor dem 03.10.1990 in der DDR geschlossen wurden (wo es die Zugewinngemeinschaft in dieser Form nicht gab), gilt als Stichtag für das so genannte Anfangsvermögen der 03.10.1990. Es wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs daher betrachtet, welches Vermögen die Eheleute (bei in der DDR geschlossenen Ehen) am Stichtag des 03.10.1990 hatten.
Als Stichtag für das Endvermögen gilt stets der 01. Kalendertag desjenigen Monats, in welchem dem Antragsgegner im Scheidungsverfahren der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen der Eheleute zu den oben genannten Stichtagen gegenüber gestellt. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen nennt man Zugewinn. Wenn ein Ehepartner während der Ehezeit mehr Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere Ehepartner, muss er dem anderen Ehepartner - grob gesagt - die Hälfte dessen, was er wertmäßig mehr an Zugewinn erworben hat als der andere Ehepartner, an den anderen Ehepartner abgeben.
Hierbei gibt es 2 Besonderheiten.
Die eine Besonderheit ist, dass das für die Ehepartner geltende Anfangsvermögen wertmäßig entsprechend der während der Ehezeit gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wird. Wenn z.B. ein Ehepartner am Tag der Heirat im Juni 1988 ein Anfangsvermögen von 10.000,00 € hatte und im Juni 2004 der Scheidungsantrag zugestellt wurde, erhöht sich das rechnerische Anfangsvermögen um 39 %, weil die Lebenshaltungskosten zwischen Juni 1988 und Juni 2004 in Deutschland um 39 % gestiegen sind. Das rechnerische Anfangsvermögen jenes Ehegatten beträgt daher 13.900,00 €.
Die zweite Besonderheit ist die, das Vermögen, welches ein Ehepartner während der Ehezeit aufgrund einer Erbschaft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erwirbt und welches am Ende der Ehezeit noch zur Verfügung steht, beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das durch Erbschaft erworbene Vermögen rechnerisch zum Anfangsvermögen des betreffenden Ehepartners hinzugerechnet wird. Wenn also der Ehepartner aus dem oben genannten Beispiel während der Ehezeit z.B. ein Haus geerbt hat, welches am Ende der Ehezeit noch in seinem Eigentum steht und z.B. 100.000,00 € wert ist, wird jener Immobilienwert rechnerisch bei seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sodass sich für diesen Ehepartner ein rechnerisches Anfangsvermögen von 13.900,00 € + 100.000,00 € = 113.900,00 € ergibt.
Nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs gehört der Hausrat der Eheleute, da es hierfür das gesonderte Recht der Hausratsteilung gibt.
Ein Pkw gehört in der Regel durchaus zum Vermögen, welches im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist, da ein Kraftfahrzeug nur in recht seltenen Ausnahmefällen zum Hausrat gehört.
Rentenansprüche und der Wert z.B. von Kapitallebensversicherungen, welche später einmal als Rente ausgezahlt werden, gehören rechnerisch nur dann zum Zugewinnausgleich, wenn sie nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.
Wenn Ihr Ehepartner also z.B. in großem Umfang in eine Versicherung eingezahlt hat, die zwar am Ende der Vertragslaufzeit eine Rentenzahlung vorsieht, die aber trotzdem aufgrund der Versicherungsvertragsbestimmungen (z.B. weil am Ende der Vertragslaufzeit ein Wahlrecht zwischen Kapitalauszahlung und Rentenzahlung besteht) nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird, sollten Sie prüfen lassen, ob sich aufgrund des rechnerischen Wertes den jene Versicherung zum Ende der Ehezeit hatte, für Sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Anfangsvermögens und des Endvermögens der Ehepartner gegenüber Ihren Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch ergibt. Dieser Anspruch sollte dann entweder im Rahmen des Scheidungsverfahren oder als separater Anspruch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden.
Falls Sie Ihr Scheidungsverfahren auf Prozesskostenhilfebasis führen, beachten Sie bitte, das ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch dann unmittelbar im Rahmen des Scheidungsverfahren mit beantragt und mit erledigt werden muss, da Sie für ein späteres separates Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten würden.
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