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Wo findet die Scheidung statt?
Die Scheidung findet vor dem für Ihr Ehescheidungsverfahren zuständigen Amtsgericht in Deutschland statt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach § 606 ZPO (Zivilprozessordnung) und wird nach folgender Reihenfolge bestimmt:
1) Wenn beide Ehegatten noch in einer gemeinsamen Ehewohnung wohnen, ist das Gericht zuständig, indessen Bezirk diese gemeinsame Wohnung liegt.
2) Falls die Ehegatten nicht mehr in der selben Wohnung leben, ist das Gericht zuständig, indessen Gerichtsbezirk einer der beiden Eheleute mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind der Eheleute lebt.
3) Sofern keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind oder beide Ehepartner jeweils mit gemeinsamen Kindern in getrennten Wohnungen innerhalb verschiedener Gerichtsbezirke wohnen, ist das Gericht zuständig, indessen Bezirk sich die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten befand, sofern wenigstens einer der Ehegatten noch in jenem Gerichtsbezirk wohnt.
4) Falls beide Ehepartner nicht mehr in dem Gerichtsbezirk wohnen, indem sich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehepartner befand, ist das Gericht zuständig, indessen Gerichtsbezirk der Antragsgegner wohnt.
Antragsteller ist jeweils der Ehepartner, der (mit anwaltlicher Hilfe) den Scheidungsantrag stellt. Der jeweils andere Ehepartner wird als Antragsgegner bezeichnet.
Wenn also die hier unter 4) genannten Wohnvoraussetzungen für Sie zutreffen, können es sich die Ehepartner im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sogar aussuchen, ob das Scheidungsverfahren am Wohnsitz des einen Ehepartners oder lieber am Wohnsitz des anderen Ehepartners stattfinden soll. Je nach gewünschtem Gerichtsort muss der jeweils andere Ehepartner dann den Scheidungsantrag stellen. Dies bedeutet allerdings auch, dass dann der jeweils andere Ehepartner derjenige ist, der den Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrages beauftragen muss.
Wenn für Sie die eingangs unter 4) genannten Voraussetzungen zutreffen sollten und Sie den Scheidungsantrag stellen möchten, wird das Scheidungsverfahren an dem Amtsgericht stattfinden, indessen Gerichtsbezirk Ihr Ehepartner im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages wohnt.
5) Wenn einer der Ehepartner im Ausland lebt und die oben unter 2) genannte Voraussetzung nicht zutrifft, sollte im Falle einer einvernehmlichen Scheidung zweckmäßiger Weise der Ehepartner den Scheidungsantrag stellen, der im Ausland lebt.
Wenn beide Ehepartner im Ausland leben, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für das Scheidungsverfahren zuständig.
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