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Wo findet die Scheidung statt?
Die Scheidung findet vor dem für Ihr Ehescheidungsverfahren zuständigen
Amtsgericht in Deutschland statt.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach § 606 ZPO
(Zivilprozessordnung) und wird nach folgender Reihenfolge bestimmt:
1)
Wenn beide Ehegatten noch in einer gemeinsamen Ehewohnung wohnen, ist das
Gericht zuständig, indessen Bezirk diese gemeinsame Wohnung liegt.
2)
Falls die Ehegatten nicht mehr in der selben Wohnung leben, ist das Gericht
zuständig, indessen Gerichtsbezirk einer der beiden Eheleute mit einem
gemeinsamen minderjährigen Kind der Eheleute lebt.
3)
Sofern keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind oder beide Ehepartner jeweils
mit gemeinsamen Kindern in getrennten Wohnungen innerhalb verschiedener
Gerichtsbezirke wohnen, ist das Gericht zuständig, indessen Bezirk sich die
letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten befand, sofern wenigstens einer der
Ehegatten noch in jenem Gerichtsbezirk wohnt.
4)
Falls beide Ehepartner nicht mehr in dem Gerichtsbezirk wohnen, indem sich
der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehepartner befand, ist das Gericht
zuständig, indessen Gerichtsbezirk der Antragsgegner wohnt.
Antragsteller ist jeweils der Ehepartner, der (mit anwaltlicher Hilfe)
den Scheidungsantrag stellt. Der jeweils andere Ehepartner wird als
Antragsgegner bezeichnet.
Wenn also die hier unter 4) genannten Wohnvoraussetzungen für Sie
zutreffen, können es sich die Ehepartner im Falle einer einvernehmlichen
Scheidung sogar aussuchen, ob das Scheidungsverfahren am Wohnsitz des einen
Ehepartners oder lieber am Wohnsitz des anderen Ehepartners stattfinden
soll. Je nach gewünschtem Gerichtsort muss der jeweils andere Ehepartner
dann den Scheidungsantrag stellen. Dies bedeutet allerdings auch, dass dann
der jeweils andere Ehepartner derjenige ist, der den Anwalt mit der Stellung
des Scheidungsantrages beauftragen muss.
Wenn für Sie die eingangs unter 4) genannten Voraussetzungen zutreffen
sollten und Sie den Scheidungsantrag stellen möchten, wird das
Scheidungsverfahren an dem Amtsgericht stattfinden, indessen Gerichtsbezirk
Ihr Ehepartner im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages wohnt.
5)
Wenn einer der Ehepartner im Ausland lebt und die oben unter 2) genannte
Voraussetzung nicht zutrifft, sollte im Falle einer einvernehmlichen
Scheidung zweckmäßiger Weise der Ehepartner den Scheidungsantrag stellen,
der im Ausland lebt.
Wenn beide Ehepartner im Ausland leben, ist das Amtsgericht
Berlin-Schöneberg für das Scheidungsverfahren zuständig.
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