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Wie errechne ich den Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens (oft auch "Streitwert" genannt)
errechnet sich anhand des dreifachen Monats-Nettoeinkommens der beiden
Eheleute, zuzüglich eines Betrages für den Versorgungsausgleich, der in den
meisten Fällen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 € hinzu addiert
wird.
Hierzu ein Beispiel:
| Monatliches Nettoeink. der Ehefrau |
1.100,00 € |
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| Monatliches Nettoeink. des Ehemannes |
1.300,00 € |
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| Summe |
2.400,00 € |
x 3 = 7.200,00 € |
Zuzüglich Pauschalbetrag
für den Versorgungsausgleich |
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+ 1.000,00 € |
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| Gegenstandswert der Scheidungsverfahrens |
8.200,00 € |
Mit diesem Wert gehen Sie dann bitte in die
Kostentabelle
und können dort ablesen, wie hoch die Kosten des Scheidungsverfahrens sind.
Zum Nettoeinkommen der Eheleute gehören sämtliche wiederkehrenden Einnahmen,
also auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung oder regelmäßig
wiederkehrende Gewinne aus angelegtem Vermögen.
Die Nettoeinkommen der Eheleute müssen dem Gericht in der Regel nicht
nachgewiesen werden. Es reicht hierzu zumeist aus, das Einkommen mündlich
mitzuteilen.
Das Gericht wird die Eheleute allerdings in der Regel im
Scheidungstermin
im Rahmen der Anhörung der Eheleute zum
Einkommen befragen.
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