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Wann liegt ein Getrenntleben vor?
Ein Getrenntleben der Ehepartner liegt ab dem Zeitpunkt vor, in welchem
beide in verschiedenen Wohnungen wohnen. Hierfür ist es für die
Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens allerdings unerheblich, ob auch
eine Ummeldung beim Einwohneramt erfolgt ist.
Grundsätzlich ist es auch möglich, innerhalb der gemeinsamen Wohnung
voneinander getrennt zu leben. Dies bezeichnet man landläufig als "Trennung
von Tisch und Bett". Hierbei ist es wichtig, dass während der gesamten Zeit
des Getrenntlebens zwischen den Eheleuten keine Versorgungsleistungen mehr
stattfinden. Ein Ehepartner darf nicht mehr für den anderen einkaufen oder
kochen oder waschen und auch die Mahlzeiten dürfen (von wenigen Ausnahmen
abgesehen) in der Regel nicht mehr gemeinsam zubereitet und eingenommen
werden.
Es müssen im Prinzip innerhalb der Wohnung 2 getrennte Haushalte bestehen,
ohne wechselseitige Versorgungs-leistungen der Ehepartner. Einige Gerichte
lassen es für die Annahme des 1jährigen Getrenntlebens jedoch zu, dass
vereinzelt Ausnahmen vorkommen.
Während der Trennungszeit darf zwischen den Eheleuten auch kein
Geschlechtsverkehr mehr stattfinden.
Wenn die Eheleute einen Versöhnungsversuch unternehmen und wieder
zusammenziehen oder ihr Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine
Zeit lang beenden, unterbricht dies die 1jährige Trennungszeit. Wenn sich
die Eheleute danach erneut trennen, weil der Versöhnungsversuch gescheitert
ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Berechnung der Trennungszeit neu zu
laufen.
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