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Was ist ein Versorgungsausgleich?
Sofern mindestens einer der Ehepartner ganz oder teilweise während der Ehe erwerbstätig ist, erwirbt er aufgrund jener Erwerbstätigkeit Rentenansprüche, so genannte Rentenanwartschaften, die später, wenn der Ehepartner das Rentenalter erreicht oder erwerbsunfähig wird, zu Rentenzahlungen führen.
Wenn der andere Ehepartner während der Ehe nur teilweise oder gar nicht erwerbstätig war, weil er z.B. den Haushalt führte oder sich um die Kindererziehung kümmerte, kann dies zu Ungerechtigkeiten führen.
Deshalb hat der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich geschaffen.
Beim Versorgungsausgleich werden sämtliche Rentenanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehezeit erwarben, so ausgeglichen, dass jeder Ehepartner exakt die Hälfte der erworbenen Rentenanwartschaft verbuchen kann.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens holt das Amtsgericht von den Rentenversicherungsträgern der Ehepartner Auskünfte ein und ermittelt, welcher Ehepartner während der Ehezeit welche Rentenanwartschaften erworben hat.
Wenn einer der Ehepartner während der Ehezeit mehr Rentenanwartschaften erworben hat als der andere, werden vom Rentenkonto des einen Ehepartners Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners übertragen, sodass beide während der Ehezeit gleich viel Anwartschaften erworben haben.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zwingend vom Gesetz vorgeschrieben. Das Gericht führt diesen Versorgungsausgleich daher automatisch durch, sofern nichts anderes beantragt wird.
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann von einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren abgesehen werden, nämlich
a) wenn beide Ehepartner im Rahmen eines notariellen Vertrags wirksam auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben und der Scheidungsantrag später als 1 Jahr nach Abschluss des notariellen Vertrages gestellt wird;
b) wenn beide Ehepartner während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben haben, z.B., weil sie beide Rentner sind oder nicht erwerbstätig waren und auch aus anderem Grunde keine Rentenanwartschaften erwarben;
c) wenn die Ehe nur von sehr kurzer Dauer war und absehbar ist, dass innerhalb jener kurzen Ehezeit der eine Ehepartner nicht in erheblichem Maße mehr Rentenanwartschaften erwerben konnte, als der andere.
Einzelheiten darüber, wie das Verfahren zum Versorgungsausgleich innerhalb des Scheidungsverfahrens abläuft, finden Sie innerhalb der Rubrik Wann ist mein Scheidungstermin?
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