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Welche Wirkungen hat die Scheidung?
Die Wirkungen der Scheidung treten mit Rechtskraft der Scheidung ein,
d.h., in dem Zeitpunkt, in dem keiner der Ehepartner mehr Berufung gegen das
Scheidungsurteil einlegen kann.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich dann, wenn Sie über Ihren Ehepartner
krankenversichert waren, spätestens jetzt selbständig krankenversichern
müssen. Sie sollten dies möglichst noch vor der Scheidungsantragstellung
bzw. mit dem Beginn des Getrenntlebens mit der Krankenversicherung
besprechen und sich ggf. versicherungstechnisch beraten lassen.
Sie können Ihren Ehepartner nicht mehr beerben und auch Ihr Ehepartner
kann Sie nicht mehr beerben. Sollten Sie ein Testament errichtet haben, in
welchem Sie Ihren Ehepartner zum Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt
haben, sollten Sie dieses Testament in jedem Fall durch ein aktuelles, neues
Testament ersetzen.
Falls Sie Ihrem Lebenspartner bei einer Lebensversicherung oder einer
Unfallversicherung als Begünstigten angegeben haben und diese Wirkung nicht
mehr wünschen, vergessen Sie bitte nicht, dies bei der Versicherung
entsprechend ändern zu lassen. Sie können solche Änderungen in der Regel
jeder Zeit veranlassen, also ohne Weiteres auch schon bereits während des
Getrenntlebens.
Mit der Rechtskraft der Scheidung erwachsen Ihnen und Ihrem Ehepartner,
sofern Sie im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft lebten (Normalfall) ggf.
Ansprüche auf
Zugewinnausgleich, unter Umständen schon während der
Zeit der Trennung, aber auch nach Rechtskraft der Scheidung bestehen
zwischen den Eheleuten unter Umständen wechselseitige Unterhaltsansprüche
(Geschiedenenunterhalt).
In steuerlicher Hinsicht können Sie mit Ihrem Ehepartner nicht mehr
gemeinsam steuerlich bei der Einkommenssteuer veranlagt werden. Dies ist
grundsätzlich bereits während des Getrenntlebens vor der Scheidung der
Fall. Während der Trennungsphase kann jedoch ein Ehepartner noch wie vor
vom anderen Ehepartner verlangen, dass beide Ehepartner die gemeinsame
steuerliche Veranlagung wählen. Dann ist derjenige Ehepartner, der dies vom
anderen verlangt, jedoch verpflichtet, diesem die finanziellen Nachteile zu
ersetzen, die diesem hierauf erwachsen.
Des Weiteren endet bereits in dem Monat, indem Ihrem Ehepartner der
Scheidungsantrag zugestellt wird, die Phase der Ehe, während der
erwerbstätige Ehepartner wechselseitig jeweils am Erwerb von
Rentenansprüchen teilhaben. Wenn Sie also derjenige Ehepartner sind, der
erheblich mehr Erwerbseinkommen hat als der andere Ehepartner, sollten Sie
einen Scheidungsantrag nicht all zu sehr auf die "lange Bank"
schieben, da Sie in jedem Monat, indem Sie einen Scheidungsantrag später
stellen, als dies möglich wäre, ggf. einen Teil der im jeweiligen Monat
erworbenen Rentenansprüche verlieren, die - auf der anderen Seite - Ihrem
Ehepartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs hinzugerechnet werden.
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