Wann liegt ein Getrenntleben vor?


Ein Getrenntleben der Ehepartner liegt ab dem Zeitpunkt vor, in welchem beide in verschiedenen Wohnungen wohnen. Hierfür ist es für die Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens allerdings unerheblich, ob auch eine Ummeldung beim Einwohneramt erfolgt ist.

Grundsätzlich ist es auch möglich, innerhalb der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt zu leben. Dies bezeichnet man landläufig als "Trennung von Tisch und Bett". Hierbei ist es wichtig, dass während der gesamten Zeit des Getrenntlebens zwischen den Eheleuten keine Versorgungsleistungen mehr stattfinden. Ein Ehepartner darf nicht mehr für den anderen einkaufen oder kochen oder waschen und auch die Mahlzeiten dürfen (von wenigen Ausnahmen abgesehen) in der Regel nicht mehr gemeinsam zubereitet und eingenommen werden.

Es müssen im Prinzip innerhalb der Wohnung 2 getrennte Haushalte bestehen, ohne wechselseitige Versorgungsleistungen der Ehepartner. Einige Gerichte lassen es für die Annahme des 1jährigen Getrenntlebens jedoch zu, dass vereinzelt Ausnahmen vorkommen.

Während der Trennungszeit darf zwischen den Eheleuten auch kein Geschlechtsverkehr mehr stattfinden.

Wenn die Eheleute einen Versöhnungsversuch unternehmen und wieder zusammenziehen oder ihr Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine Zeit lang beenden, unterbricht dies die 1jährige Trennungszeit. Wenn sich die Eheleute danach erneut trennen, weil der Versöhnungsversuch gescheitert ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Berechnung der Trennungszeit neu zu laufen.